Bewilligte Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Gallnbrunn
Wassergewinnung
Die Wassergewinnung für die Versorgung eines Teils der Ortschaft Gallnbrunn erfolgt durch die Wassergenossenschaft Gallnbrunn aus dem gleichnamigen Brunnen. Der Bohrbrunnen nutzt das Grundwasservorkommen Attergau.
Leitungsnetz
Es wurden von Seiten der Wassergenossenschaft keine Daten zum Leitungsnetz zur Verfügung gestellt.
Speicherbauwerke
Es ist kein Speicherbauwerk im Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft Gallnbrunn vorhanden.
Schutz- und Schongebiete
Die Fassungsstelle des Brunnens „Gallnbrunn“ ist durch ein kreisförmiges Schutzgebiet der Zone I mit einer Fläche von 78,5 m² (Radius = 5 m) geschützt. Richtung Nordwesten schließt ein polygonales Schutzgebiet der Zone III mit einer Fläche von 4.151 m² an das Schutzgebiet der Zone I an.
Versorgungssituation Gallnbrunn
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Anzahl versogter Einwohner10
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Anzahl Hausanschlüsse3
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Gesamtlänge Rohrnetz [km]:k. A.
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Gewinnungsbereiche [Stk.]:1
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Fremdwasserbezug [ja/nein]:nein
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Behälteranzahl [Stk.]:0
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Behältervolumen gesamt [m3]:0
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Maß der Wasserbenutzung [m3/a]:600
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Maß der Wasserbenutzung [m3/d]:1,6
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Maß der Wasserbenutzung [l/s]:0,02
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Rechtsform des Betreibers:WG
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Öffentlicher Versorger nach dem OÖ-WVG [ja/nein]:ja
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Verkaufte Jahreswassermenge [m3]:
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Ins Netz abgegebene Jahreswassermenge [m3]:
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Höchster Tagesverbrauch [m3]:
Abdeckung des zukünftigen Wasserbedarfs
Derzeit besteht die Versorgung der Wassergenossenschaft Gallnbrunn aus drei Objekten. Aufgrund der Vergrößerung der Anzahl der Objekte auf 9 in der Zone Gallenbrunn kann der zukünftige mittlere Wasserbedarf von 4,6 m³/d und der zukünftige maximale Wasserbedarf an verbrauchsreichen Tagen von 10,66 m³/d durch das derzeitige Maß der Wasserbenutzung (1,6 m³/d) der Anlage der Wassergenossenschaft Gallenbrunn nicht gedeckt werden.
Um zukünftig den Wasserbedarf decken zu können, wäre die Errichtung eines Speicherbauwerks anzudenken, das zumindest das Speichervermögen des zukünftig maximalen Tageswasserbedarfs an verbrauchsreichen Tagen (rund 11 m³) aufweist. Es besteht keine Notwendigkeit für ein 2. Standbein.